Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. im Kommunalabgabenrecht) der Gemeinde Gessertshausen, Gemeinde Ustersbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen (fakultatives Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Abs. 1 AGVwGO) kann auch elektronisch eingelegt werden.
Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von den Gemeinden Gessertshausen und Ustersbach sowie von der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: