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Wie bereits im amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht, hat es eine Gesetzesänderung beim GastG gegeben die auch die Beantragung durch den Veranstalter betrifft. Nach neuem Recht sind vor Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG das Jugendamt, die Polizei sowie sonstige berührte öffentliche Stellen zu beteiligen Bei der Beantragung ist deshalb ab sofort folgendes zu beachten: Neu ist ein Fragebogen, der vom Veranstalter auszufüllen und zusammen mit dem „Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes" bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 6, abgegeben werden muss. (Fragebogen und Antrag sind hier erhältlich bzw. können im Internet auch von der Homepage der VG Gessertshausen geladen werden). . Dieser Fragebogen wird von der Verwaltung an das Landratsamt (Jugendamt) und die Polizei weitergeleitet. Dort wird die jugendschutzrechtliche Relevanz von Veranstaltungen geprüft und ggf. Auflagen erteilt. Nach Mitteilung der für notwendig erachteten Auflagen durch das Jugendamt und die Polizei wird dann der Bescheid durch die Gemeinde erstellt. Jugendamt und Polizei müssen unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen vor Beginn der geplanten Veranstaltung schriftlich verständigt werden. Deshalb ist es notwendig, dass die Veranstaltung rechtzeitig bei der VG Gessertshausen beantragt wird. Wir bitten Sie deshalb eine Veranstaltung 3 - 4 Wochen vor dem Termin anzumelden. Eine nicht rechtzeitige Anmeldung/Beteiligung kann eine Ablehnung der Gestattung rechtfertigen. Selbstverständlich werden Gemeindeverwaltung, Jugendamt und Polizei immer bemüht sein, bürgernah, unkompliziert und unbürokratisch vorzugehen. Aber u.U. kann es zur Nichterteilung der Gestattung kommen. Um das zu vermeiden, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, d.h., dass Sie den Antrag rechtzeitig (3 - 4 Wochen vorher) bei uns abgeben müssen. Ihre Gemeindeverwaltung Gessertshausen
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